18. Freiheitsstrafe: Fazit Die allein für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als verschuldensangemessen erachtete Freiheitsstrafe macht damit 36 Monate aus. Sie liegt damit deutlich über den von der Vorinstanz ausgefällten 28 Monaten. Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es bei der erstinstanzlich ausgesprochenen (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 28 Monaten.