Sie sieht sich selber als Opfer und schiebt die Schuld auf andere. Das Nachtatverhalten insgesamt rechtfertigt eine deutliche Erhöhung der Strafe um 10 Monate, wobei für die immerhin teilweise Kooperation wiederum ein Abzug von 4 Monaten zu gewähren ist. 17.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei der Beschuldigten nicht vor.