Es wurde (und wird) zwar im Ergebnis in weiten Teilen auf ihre Aussagen abgestellt, sie war aber keineswegs geständig und hat weitgehend nur dort tatsächliche Eingeständnisse gemacht, wo sie davon ausging, ihr selber würde nichts angerechnet (vgl. etwa E. 11.6.4 hiervor). Die Beschuldigte liess sich damit offensichtlich weder von laufenden Verfahren noch von Untersuchungshaft vom Drogenhandel abhalten. Sie sieht sich selber als Opfer und schiebt die Schuld auf andere.