Sie verkaufte auch während dem laufenden Verfahren und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder Drogen, delinquierte mit anderen Worten also weiter einschlägig. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte die Beschuldigte keine Reue. Sie schob weiterhin sämtliche Schuld auf C.________ (u.a. pag. 2898 Z. 12 f.). Es wurde (und wird) zwar im Ergebnis in weiten Teilen auf ihre Aussagen abgestellt, sie war aber keineswegs geständig und hat weitgehend nur dort tatsächliche Eingeständnisse gemacht, wo sie davon ausging, ihr selber würde nichts angerechnet (vgl. etwa E. 11.6.4 hiervor).