Ein volles Geständnis liegt nicht vor und von echter Reue und Einsicht kann bei einer Täterin, die die Schuld immer wieder auf den Mittäter schiebt, nicht die Rede sein. Straferhöhend ist ausserdem der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte während laufendem Verfahren weiter delinquierte und als Folge davon nun zwei weitere Strafregistereinträge aufweist (siehe E. 14 hiervor). Sie verkaufte auch während dem laufenden Verfahren und nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder Drogen, delinquierte mit anderen Worten also weiter einschlägig.