Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschuldigten würden auch Straftaten vorgeworfen, die sie während der Haftverbüssung von C.________ nachweislich alleine verübt habe. Dennoch gewährte die Vorinstanz einen grosszügigen Strafrabatt von 8 Monaten (pag. 2666; S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die