Die Vorinstanz führte dann aber gleichzeitig an, die Einvernahmen hätten sich als äussert mühsam gestaltet, da die Beschuldigte immer wieder erwähnt habe, sie habe nichts gewusst und alles sei die Schuld von C.________. Einsicht und Reue seien demnach nicht wirklich vorhanden. Sie externalisiere und mache C.________ dafür verantwortlich, dass sie vor Gericht stehe (pag. 2666; S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Beschuldigten würden auch Straftaten vorgeworfen, die sie während der Haftverbüssung von C.________ nachweislich alleine verübt habe.