2901 Z. 26 und 29). Der Betreibungsregisterauszug ist umfangreich und weist Verlustscheine im Umfang von über CHF 275'000.00 auf (pag. 2833). 17.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz hat der Beschuldigten ein vollumfängliches Geständnis attestiert. Die angeklagten Tatvorwürfe hätten grösstenteils aufgrund ihrer Aussagen beurteilt und als erwiesen erachtet werden können. Die Vorinstanz führte dann aber gleichzeitig an, die Einvernahmen hätten sich als äussert mühsam gestaltet, da die Beschuldigte immer wieder erwähnt habe, sie habe nichts gewusst und alles sei die Schuld von C.________.