_) eine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen, was erheblich straferhöhend zu berücksichtigen wäre. So aber fällt die Vorstrafe nicht spürbar negativ ins Gewicht. Zum Vorleben kann weiter integral die Zusammenfassung der Vorinstanz übernommen werden (pag. 2666; S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «A.________ wurde am .________ in [recte: auf] den AG.________ (Ort) geboren und wuchs dort bis zum 10. Lebensjahr bei ihrer Mutter auf. Sie hat drei Geschwister. Bis zum 10. Lebensjahr besuchte sie in [recte: auf] den AG.