S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz leistete die Beschuldigte bereits im September 2016 und auch die Geldwäscherei ereignete sich im gleichen Zeitraum. Die Anklage erfolgte dann aber erst mit der vorliegenden Anklageschrift am 9. Dezember 2019 (pag. 2168.15). Wäre das Verfahren betreffend Ziff. I.1. und I.2. der Anklageschrift schneller vorangetrieben worden, hätte die Beschuldigte (wie der Mitbeschuldigte C.________) eine einschlägige Vorstrafe aufzuweisen, was erheblich straferhöhend zu berücksichtigen wäre.