Bei der einzigen ‹echten› Vorstrafe vom 27. Mai 2013 (Ministère public/Parquet régional Chaux-de-Fonds, einfache Körperverletzung und Drohung, 40 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, bedingt auf 2 Jahre) handelt es sich nicht um eine einschlägige Verurteilung. Mit der Vorinstanz ist aber zu erwähnen, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren nur durch glückliche Umstände als Ersttäterin wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dasteht (vgl. pag. 2664 f.; S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).