340 Z. 148 f.). Ihr Tatbeitrag war – wie von der Verteidigung ebenfalls mehrfach betont – stark untergeordneter Natur, so dass eine gemäss Art. 25 StGB zwingend vorzunehmende Strafmilderung (vgl. BSK StGB-FORSTER, Art. 25 N 66) um die Hälfte auf 13 Monate angemessen erscheint. 16.4 Asperation Von den 13 Monaten sind 8 Monate, d.h. rund 2/3, zur hiervor bestimmten Einsatzstrafe von 22 Monaten hinzuzurechnen.