und betätigte sich primär vor der Reise als Geldwechslerin, was bereits mit der Verurteilung wegen Geldwäscherei abgegolten wird. Sie unterstützte ihren Partner darüber hinaus lediglich im Rahmen ihrer Beziehung und profitierte vom Kauf des Crystal Meth einzig dadurch, dass sie selber eine kleine Menge zum Konsum erhielt und auf Kosten von C.________ einkaufen konnte (vgl. die nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 2601; S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und pag. 340 Z. 148 f.).