Die Beschuldigte nahm in Kauf, dass dank ihren Unterstützungshandlungen (s. E. 16.3 hiernach) in Tschechien eine grosse Menge Crystal Meth erworben und in die Schweiz eingeführt werden konnte. Der von der Vorinstanz festgehaltene (pag. 2602; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und nicht beanstandete Eventualvorsatz ist strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Reduktion um 10 auf 30 Monate Freiheitsstrafe erscheint der Kammer angemessen. 16.2 Strafmilderung wegen Sucht 2016 war die Beschuldigte ihren eigenen Angaben zufolge noch nicht so stark süchtig wie 2018 (pag. 338 Z. 21 ff.; pag. 392 Z. 46).