Die im Jahr 2016 begangenen Widerhandlungen beziehen sich auf eine Menge von 441 Gramm reinen Methamphetamin- Hydrochlorids (vgl. unangefochtene Ziff. A.III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf die ‹Tabelle HANSJAKOB› und den Strafrahmen erscheint das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht, weshalb die Kammer eine Freiheitsstrafe von knapp 40 Monaten als angemessen erachtet. 16.1.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte nahm in Kauf, dass dank ihren Unterstützungshandlungen (s. E. 16.3 hiernach) in Tschechien eine grosse Menge Crystal Meth erworben und in die Schweiz eingeführt werden konnte.