19 Abs. 3 Bst. b BetmG trägt die Kammer aber dem Umstand Rechnung, dass die Beschuldigte bei der Begehung der zur Last gelegten Delikte selber abhängig von Crystal Meth war und der Eigenkonsum – wie von der Verteidigung vorgebracht (pag. 2907) – die primäre Motivation für ihr Handeln war. Die Einsatzstrafe ist daher um 8 Monate auf 22 Monate zu reduzieren.