nach dem Gesagten bleibt es bei einem als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Ein fakultativer Strafmilderungsgrund, insbesondere ein Handeln in schwerer Bedrängnis gemäss Art. 48 Bst. a Ziff. 2 StGB, wie es von der Verteidigung angetönt wurde, liegt nicht vor. Die Beschuldigte vermag nicht ansatzweise nachzuweisen, dass sie tatsächlich in Bedrängnis war. Vielmehr war sie auch während der Haft von C.________ im Drogenhandel tätig und führte diesen nach der Haftentlassung von C.________ im angeklagten Zeitraum unbeirrt weiter. Gestützt auf Art. 19 Abs. 3 Bst.