Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Einerseits ging es ihr um die Ermöglichung des eigenen Drogenkonsums, andererseits profitierte sie davon, dass ihr damaliger Partner den gemeinsamen Lebensunterhalt mit dem Erlös aus den Drogengeschäften finanzierte. Vermeidbar war die Tat allemal, konnte die Beschuldigte doch zuvor ihr Leben auch deliktsfrei bestreiten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus; nach dem Gesagten bleibt es bei einem als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.