Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 5 Monate als angemessen. Das objektive Tatverschulden insgesamt muss, auch wenn natürlich noch schwerere Verfehlungen denkbar sind, als nicht mehr leicht bezeichnet werden (grosse Menge, lange Zeitdauer, viele Geschäfte, erhebliche kriminelle Energie). Eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten erscheint verschuldensangemessen. 15.2.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich.