Die Beschuldigte handelte bandenmässig mit C.________. Das arbeitsteilige Zusammenwirken (sie war hauptsächlich zuständig für die Entgegennahme der Telefonate der Abnehmer und die Bewirtung der Gäste, er kümmerte sich um die Übergabe der Drogen und das Einkassieren des Geldes, wobei die Beschuldigte eine untergeordnete, wenngleich nicht vernachlässigbare Rolle innehatte) begünstigte den Erfolg des Delikts und ist spürbar verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um 5 Monate als angemessen.