Für das Methamphetamin-Hydrochlorid wird wie von der Vorinstanz analog auf das in der ‹Tabelle HANSJAKOB› für das Heroin vorgesehene Strafmass abgestellt, da bei Heroin wie auch bei Methamphetamin-Hydrochlorid der qualifizierte Fall ab 12 Gramm vorliegt. Vorliegend ist für die Veräusserung der (zuvor erworbenen) 113,46 Gramm reinen Methamphetamin-Hydrochlorids unter Berücksichtigung der ‹Tabelle HANSJAKOB› eine Ausgangsstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Beschuldigte handelte bandenmässig mit C.________.