15.2 Tatkomponenten 15.2.1 Objektives Tatverschulden Ausgangspunkt bildete für die Vorinstanz die im angeklagten Zeitraum veräusserte Menge von total 113,46 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid. Auch wenn gemäss Bundesgericht bei der Strafzumessung der Drogenmenge in Fällen, wo die mengenmässige Qualifikation um ein Mehrfaches überschritten wird und noch weitere Qualifikationen erfüllt sind, keine vorrangige Bedeutung mehr zukommt und stattdessen die Stellung eines Beschuldigten innerhalb des Drogenrings grössere Bedeutung hat, ist eine Berücksichtigung von mengenmässigen Referenzwerten nicht ausgeschlossen.