15. Freiheitsstrafe: Einsatzstrafe für die schwerste Straftat 15.1 Schwerste Straftat Als schwerste Straftat hat vorliegend die mengenmässig und bandenmässig mit C.________ in der Zeit zwischen Februar 2018 und dem 18. Oktober 2018 begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu gelten. Diese ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Das gesetzliche Höchstmass für die Freiheitsstrafe liegt bei 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB).