Ihr Verhalten im Strafverfahren und nach der Tat muss als negativ bewertet werden. Offensichtlich liess sich die Beschuldigte auch nicht durch die jeweilige Untersuchungshaft (28. September 2016 - 18. Oktober 2016 bzw. 18. Oktober 2018 - 25. März 2019) beeindrucken und delinquierte kurz nach Haftentlassung erneut. Es könnte deshalb durchaus die Meinung vertreten werden, aus Zweckmässigkeitsüberlegungen müssten auch für die Delikte, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden können (Geldwäscherei, einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz), Freiheitsstrafen ausgefällt werden.