der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 15. April 2019. Gleichzeitig wurde der bedingte Strafvollzug für die Strafe vom 15. April 2019 nicht widerrufen, aber die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Auch wenn die beiden neuen Verurteilungen nicht als einschlägig zu gelten haben, beide Male bedingt ausfielen und auch die ihnen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen noch vor dem erstinstanzlichen Urteil in der vorliegenden Sache passierten, werfen sie doch kein gutes Licht auf die Beschuldigte. Ihr Verhalten im Strafverfahren und nach der Tat muss als negativ bewertet werden.