BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 25). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind hingegen kein Kriterium (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 mit Hinweisen; vgl. auch BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 25a). Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte die Beschuldigte im Strafregister drei Einträge (pag. 2816 f.), wobei die Vorinstanz – weil sie vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offensichtlich keinen neuen Strafregisterauszug eingeholt hatte;