41 tiert werden (anders noch die Vorinstanz; vgl. pag. 2660; S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Sanktion richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht der Tat und dem Verschulden des Täters (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 31 mit Hinweisen). Ein wichtiges Kriterium ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion, insbesondere ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014, E. 1.3.3; BSK StGB-DOLGE, Art.