vgl. pag. 2659; S. 75) bleibt hingegen das alte Recht anwendbar. Dass für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der ersten (2016) und dritten (2018, nach der Haftentlassung von C.________) Phase ausschliesslich Freiheitsstrafen auszufällen sind, liegt auf der Hand (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Alle anderen Delikte könnten indessen auch mit einer (Gesamt- )Geldstrafe – bzw. müssen mit einer Busse – sanktioniert werden. Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 217, insb. E. 3.5.4 S. 235 ff.;