14. Grundlagen Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Strafzumessung, zum anwendbaren Recht, zu den Strafrahmen und zu den Strafarten sind weitgehend zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2657 ff.; S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere ist zutreffend, dass für die nach dem 1. Januar 2018 begangenen Delikte (Ziff. I.6. - I.10. der Anklageschrift) neues Recht anzuwenden ist. Bei den Delikten gemäss Ziff. I.1. - I.5. der Anklageschrift (nicht I.6., wie irrtümlicherweise in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung angegeben; vgl. pag.