Indem sie dies unterliess, nahm sie in Kauf, sich strafbar zu machen. Im Gegensatz zur Vorinstanz geht die Kammer deshalb nicht davon aus, dass sich die Beschuldigte überhaupt im einem Verbotsirrtum befand. Eine Strafmilderung aufgrund einer allfälligen Vermeidbarkeit des Irrtums fällt folglich ausser Betracht. Eine solche wurde im Übrigen durch die Vorinstanz auch nicht vorgenommen. Allfällige Rechtfertigungs- oder weitere Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Die Beschuldigte hat sich durch den Erwerb des Tasers der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) schuldig gemacht. III. Strafzumessung