S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie musste sich deshalb insbesondere – wiederum zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst sein, dass gerade der Erwerb und Besitz von Waffen gesetzlichen Restriktionen unterliegt. Die Kammer setzt es überdies als notorisch voraus, dass eine Durchschnittsperson weiss, dass Waffen nicht ohne behördliche Kontrolle erworben werden dürfen. Die Beschuldigte hätte zumindest entsprechende Zweifel haben und sich über allfällige Vorschriften informieren müssen. Indem sie dies unterliess, nahm sie in Kauf, sich strafbar zu machen.