40 Die .________-jährige Beschuldigte lebt ihren Angaben zufolge seit ihrem .________. Lebensjahr (.________) und damit im Tatzeitpunkt seit 22 Jahren in der Schweiz. Sie war mit einem Journalisten verheiratet und hat mit diesem drei Kinder in der Schweiz. In ihrem Heimatland, den AG.________ (Ort), ging sie bis zu ihrem 10. Lebensjahr zur Schule. Ohne Zweifel wusste die Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat, dass in der Schweiz praktisch alle Lebensbereiche eingehend rechtlich geregelt sind (pag. 2657; S. 73 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).