Die Beschuldigte machte geltend, nicht gewusst zu haben, dass es für den Erwerb und den Besitz des Tasers eine Bewilligung braucht. Sie beruft sich damit, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, auf einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (pag. 2656; S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die theoretischen Ausführungen zum Verbotsirrtum kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.