a WG erfüllt. Insbesondere war sie sich ihren eigenen Aussagen zufolge bewusst, dass es sich beim Taser um ein Gerät zur Selbstverteidigung handelte. Sie wusste damit zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre, dass der Taser eine Waffe ist, welche geeignet ist oder dazu dient, die Widerstandskraft von Menschen zu beeinträchtigen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG). Sie handelte damit in Bezug auf den Erwerb und Besitz einer Waffe ohne Bewilligung vorsätzlich. Die Beschuldigte machte geltend, nicht gewusst zu haben, dass es für den Erwerb und den Besitz des Tasers eine Bewilligung braucht.