Sie war sich bewusst, dass es sich beim Taser um ein Gerät zur Selbstverteidigung handelte. 13.7 Rechtliche Würdigung 13.7.1 Tatbestand Für die theoretischen Ausführungen, die Qualifikation des fraglichen Tasers als verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes und das Fehlen einer entsprechenden Bewilligung kann vollumfänglich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. 2656; S. 72) verwiesen werden. 13.7.2 Subsumtion Die Beschuldigte hat durch den Erwerb und Besitz des Tasers ohne entsprechende Berechtigung ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG erfüllt.