2898 Z. 27 ff.). Aufgrund der nachvollziehbaren Aussagen der Beschuldigten vom 3. Juni 2019 ist die Kammer überzeugt, dass diese wusste oder zumindest davon ausging, dass es sich beim Taser um ein Gerät zur Selbstverteidigung handelte. 13.6 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erstellt: Die Beschuldigte erhielt in der Zeit zwischen ca. Mai und Oktober 2018 von O.________ einen Taser. Sie verfügte in diesem Zeitpunkt über keinen Waffenerwerbsschein. Sie war sich bewusst, dass es sich beim Taser um ein Gerät zur Selbstverteidigung handelte.