39 13.5 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Beschuldigte bestritt konstant, vom Waffenerwerbsscheinerfordernis gewusst zu haben (pag. 481 Z. 334; pag. 2430 Z. 40 f.; pag. 2898 Z. 26 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie aus, sie könne sich vorstellen, O.________ habe ihr den Taser gegeben, damit sie sich habe schützen können, weil O.________ C.________ gekannt habe (pag. 2430 Z. 44 f.).