13.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte im angeklagten Zeitraum von O.________ einen Taser erhalten hat (u.a. pag. 481 Z. 324). Es ist ebenfalls unbestritten, dass sie weder in diesem noch in einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Waffenerwerbsschein besass (u.a. pag. 481 Z. 330). Die Beschuldigte bestreitet, gewusst zu haben, dass man für den Erwerb und/oder Besitz einer solchen Waffe eine Bewilligung braucht.