__ einen Taser erworben, ohne über eine Bewilligung für den Erwerb und Besitz eines solchen zu verfügen (pag. 2655; S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt nicht gewusst, dass man eine Bewilligung brauche, um eine solche Waffe zu erwerben oder zu besitzen. Im Übrigen seien die Vorwürfe unbestritten. Staatsanwältin D.________ äusserte sich an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht im Detail zum Vorwurf. 13.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt