13. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. I.10. der Anklageschrift) 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von ca. Mai bis Oktober 2018 einen Taser erworben zu haben, ohne einen Waffenerwerbsschein zu besitzen. 13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten, von C.________ und von O.________ zum Schluss, die Beschuldigte habe von O.________ einen Taser erworben, ohne über eine Bewilligung für den Erwerb und Besitz eines solchen zu verfügen (pag.