___ aufgefordert, die Karten zurückzugeben. Wenngleich sie aus Sicht der Kammer auch dazu nicht verpflichtet war, machte die Beschuldigte damit alles, was ihr realistischerweise zugemutet werden kann, um C.________ zur Meldung des Fundes zu bewegen. Die Beschuldigte hat damit weder den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB noch den Tatbestand des Nichtanzeigens eines Fundes gemäss Art. 332 StGB erfüllt. Sie ist vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen.