38 Sie fasste deshalb auch nicht mit C.________ den gemeinsamen Tatentschluss, die Karten ohne Meldung zu behändigen. Auch bei der Tatausführung wirkte sie nicht mit. Eine Person, welche leidglich das Behändigen einer fremden Sache durch eine andere Person nicht verhindert und den entsprechenden Fund durch die andere Person nicht meldet, erfüllt den Tatbestand des Nichtanzeigens eines Fundes nicht. Die Beschuldigte schilderte darüber hinaus mehrfach und glaubhaft, sie habe C.________ aufgefordert, die Karten zurückzugeben.