332 N 8 mit Hinweisen). Daran ändert aus Sicht der Kammer auch der Umstand nichts, dass die Karten in der Folge in der Wohnung der Beschuldigten aufbewahrt und auch dort gefunden wurden: als Tatzeit angeklagt ist lediglich der 16. Februar 2018, zumindest in diesem Zeitpunkt hat die Beschuldigte die Karten nicht behändigt. Auch hatte sie aus Sicht der Kammer weder die Absicht, die Karten zu behändigen, noch den Fund nicht zu melden. Die Beschuldigte hatte – im Gegensatz zu C.________, welcher mit Kreditkarten Online-Glücksspiel betrieb (pag. 569 Z. 696) – auch zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an den Karten.