Im Gegensatz zur Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer gemeinsamen Tatbegehung aus: Finder einer Sache ist lediglich diejenige Person, welche den Fundgegenstand wahrnimmt, physisch ergreift und als Fundgegenstand in Besitz nimmt (so auch BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 720 N 4). Demnach war Finder der Karten im vorliegenden Fall einzig C.________, welcher die Karten vom Boden aufhob und mitnahm. Folglich traf auch nur ihn eine Rückgabeverpflichtung und konnte auch nur er den Tatbestand des Nichtanzeigen eines Fundes erfüllen (vgl. dazu BSK StGB-NIGGLI, Art. 332 N 8 mit Hinweisen).