Gemäss Art. 720 Abs. 1 ZGB hat, wer eine verlorene Sache findet, den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen. Abs. 2 von Art. 720 ZGB schreibt eine Anzeige an die Polizei vor, wenn der Wert der Sache offenbar CHF 10.00 übersteigt. 12.7.2 Subsumtion Im Gegensatz zur Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer gemeinsamen Tatbegehung aus: