Die Beschuldigte und C.________ unterliessen es, den Fund der Berechtigten oder der Polizei zu melden oder sonstwie Anstalten zu treffen, die Karten der Berechtigten zurückzugeben oder vom Fund Meldung zu machen. 12.7 Rechtliche Würdigung 12.7.1 Tatbestand Den Tatbestand des Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 StGB erfüllt, wer beim Fund oder der Zuführung einer Sache nicht die in den Art. 720 Abs. 2, 720a und 725 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) vorgeschriebene Anzeige erstattet. Gemäss Art.