37 derweitig) zurückzugeben. Die Kammer geht deshalb nicht davon aus, dass eine (ernsthafte) Absicht bestand, die Karten zu retournieren. Gemäss Anzeigerapport hatten die Karten einen Wert von über CHF 10.00 (pag. 299). Aufgrund der Art und Bedeutung der Karten (Kreditkarte, ID, Führerausweis, SwissPass) mussten auch die Beschuldigte und C.________ zweifelsohne von einem Wert der Karten von über CHF 10.00 ausgehen. 12.6 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet nach dem Gesagten folgenden Sachverhalt als erstellt: