2437 Z. 46 f.). Anschliessend habe er sie in ein Couvert getan, welches er zusammen mit der Beschuldigten in Biel im Fundbüro habe abgeben wollen. Das Fundbüro sei aber geschlossen gewesen (pag. 2437 Z. 46 f.; pag. 2438 Z. 1 f.). Aufgrund der konsequenten übereinstimmenden Bestreitung und mangels anderslautender Indizien geht die Kammer wie bereits die Vorinstanz nicht davon aus, dass die Beschuldigte und C.________ das Portemonnaie von U.________ gestohlen haben (vgl. pag. 2650; S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weder die Beschuldigte noch C.________ bestritten indessen, dass die fraglichen Karten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2018 bei ihnen zu Hause ge-