Umstritten ist, ob die Beschuldigte und/oder C.________ das Portemonnaie von U.________ aus deren Handtasche stahl(en). Im Zusammenhang mit der Eventualanklage ist umstritten, wer die fraglichen Karten fand, um welche Art Karten es sich handelte und welchen Wert die Karten hatten. 12.5 Beweiswürdigung durch die Kammer Sowohl die Beschuldigte wie auch C.________ bestritten von Beginn weg konsequent, das Portemonnaie von U.________ gestohlen zu haben (pag. 397 Z. 36; pag. 458 Z. 552 f.; pag. 569 Z. 659 f., 674 und 677; pag. 2430 Z. 20; pag. 2436 Z. 1 f.).