Ebenfalls unbestritten ist, dass diese Dokumente anlässlich einer Hausdurchsuchung, welche am 4. April 2018 im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am gemeinsamen Domizil der Beschuldigten und von C.________ in AI.________ (Ort) durchgeführt wurde, sichergestellt werden konnten (pag. 306 f.; pag. 939). Umstritten ist, ob die Beschuldigte und/oder C.________ das Portemonnaie von U.________ aus deren Handtasche stahl(en).